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Deutschland | Städte & Gemeinden

Städte & Gemeinden

Als Stadt oder Gemeinde bezeichnet man heute im Allgemeinen eine bestimmte Siedlungsform, die einen bestimmten Rechtsstatus aufweist. Aus Sicht der Verwaltung und dem entsprechenden rechtlichen Pflichten und Aufgaben differenziert zwischen dem Status einer Stadt und einer Gemeinde. Als wesentliche Merkmale einer Stadt werden heute unter anderem die dichte Bebauung und Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrsbeziehungen ins Umland und die Bedeutung für Wirtschaft und Arbeitsplätze für die Region angesehen. Die meisten Städte, vor allem in Deutschland, entstanden in den letzten Tausend Jahren. Viele Gemeinden hingegen erhielten ihre politische Größe erst im 19. Jahrhundert oder durch Reformen in den 1970igern. Die Städte in Deutschland gliedert man in drei Stadttypen, der Großstadt, der Mittelstadt und der Kleinstadt. Eine Großstadt hat mindestens mehr als 100.000 Einwohner. Eine Mittelstadt wird durch Einwohnerzahlen von 20.000 bis 100.000 gekennzeichnet. Kleistädte haben unter 20.000 Einwohner.

Als Landkreis bezeichnet man allgemeinen einen Verwaltungsbezirk bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft), deren Hoheitsgebiet einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets und dessen dort lebende Bevölkerung umfasst. Ähnlich der einzelnen Gemeinden sind die Landkreise mit grundgesetzlich geschütztem Selbstverwaltungsrecht ausgestattete Körperschaften. Landkreise bestehen in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie des Landes Berlin. Die kreisfreien Städte, in Baden-Württemberg Stadtkreise genannt, die es mit meist mehr als 100000 Einwohnern gibt, erfüllen neben den Gemeindeaufgaben auch Kreisfunktionen. Typische Kreisaufgaben sind z.B. Abfallwirtschaft, Sozial- und Jugendhilfe, Öffentlicher Personennahverkehr sowie Berufliche Schulen und Sonderschulen.

Die Idee der Landkreise geht auf das beginnende 19. Jahrhunderts zurück. Dort versuchte der Preußische Staatsmann Freiherr vom Stein nach dem Modell der Städteordnung im ländlichen Raum die verbesserte Selbstverwaltung der Bürger einzuführen. In Südbaden gibt es von Norden nach Süden die Landkreise Ratsatt, Ortenaukreis, Landkreise Emmendingen, Landkreis Breisgau-Hochschwarezwald und den Landkreis Lörrach. Von Westen nach Osten liegen die Landkreise Schwarzwald-Baar_kreis, Landkreis Waldshut, Landkreis Konstanz und der Seekreis am Nordufer des Bodensees.

Stadtkreise
Als Stadtkreise bezeichnet man einen staatlicher Verwaltungsbezirk, der nur aus einer einzelnen, keinem Landkreis eingegliederten Stadt besteht. Manchmal sagt man zum Stadtkreis auch etwas umständlicher kreisfreie Stadt. In Südbaden liegen die Stadtkreise Baden-Baden (BAD) und Freiburg (FR). In Baden-Württemberg gibt es noch die Stadtkreise Heidelberg (HD), Heilbronn (HN), Karlsruhe (KA), Mannheim (MA), Pforzheim (PF), Stuttgart (S) und Ulm (UL),

Landrat , Landratsamt und Landkreisvertreter
Den Vorsitz im Kreistag und in den Ausschüssen führt jeweils der Landrat. Er wird für die Dauer von 8 Jahren vom Kreistag in geheimer Wahl gewählt. Der Landrat wird im Gegensatz zum Kreistag nicht direkt vom Volk gewählt. Der Landrat des Landkreises besitzt den Status "Beamter auf Zeit" und leitet die Sitzungen des Kreistages. Er hat in den gebildeten Landkreisgremien grundsätzlich kein Stimmrecht. Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises und Leiter des Landratsamtes. Das Landratsamt eines Landkreises erfüllt 2 Funktionen. Es nimmt die Verwaltung des Landkreises wahr und ist gleichzeitig die untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Landkreisverwaltung ist für die Erledigung der Kreisaufgaben zuständig. Sie muss die Beschlüsse des Kreistags und seiner gebildeten Ausschüsse durchführen und die laufenden Geschäfte, die mit den Kreisaufgaben verbunden sind, erledigen. Sie ist gegenüber dem Kreistag rechenschaftspflichtig. Die Pflichtaufgaben werden den Landkreisen durch Gesetz zur Erfüllung übertragen. Bei den durch Gesetz übertragenen Pflichtaufgaben unterscheidet man zwischen weisungsfreien Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung.

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