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Gebiets- und Verwaltungsreform Baden-Württemberg 1970er

Baden-Württemberg hat Anfang der 1970er-Jahre eine tief greifende Gebiets- und Verwaltungsreform durchgeführt. Das große Reformwerk wurde zu Zeiten der Großen Koalition unter dem Ministerpräsidenten Dr. Hans Filbinger (CDU) und Innenminister Walter Krause (SPD) begonnen. Das erste Gesetz zur Verwaltungsreform, das Kreisreformgesetz vom 26. Juli 1971, das am 1. Januar 1973 in Kraft trat, teilte das Land in neun Stadt- und 35 Landkreise ein. Die vier Regierungsbezirke wurden nach ihrem jeweiligen Sitz Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen benannt. An einigen Stellen wurde die Abgrenzung zwischen den Regierungsbezirken verändert und damit auch der historische Grenzverlauf zwischen Baden und Württemberg verwischt.

Das zweite Gesetz zur Verwaltungsreform, das Regionalverbandsgesetz vom 26. Juli 1971 ersetzte die bisher 20 regionalen Planungsgemeinschaften durch 12 öffentlichrechtliche Planungsverbände. Mit der Gemeindereform, die bereits mit dem "Allgemeinen Gemeindereformgesetz" und dem "Besonderen Gemeindereformgesetz" ab 1968 begonnen hatte, wurde die Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1975 abgeschlossen. Durch die Gemeindereform schrumpfte die Zahl der selbständigen Gemeinden von rund 3400 im Jahr 1969 auf ca. 1.100 zusammen.

Die kommunale Gebietsreform verfolgte das Ziel der Effizienz und Kostensenkungen und brachte den Gemeinden vor allem im ländlichen Raum einen Zuwachs an Leistungs- und Verwaltungskraft. Für Kritik sorgte die zunehmende Distanz zum Bürger, da viele behördlichen Stellen gestrichen oder mancherorts komplett aufgelöst wurde. Zur Milderung dieses Problems schuf man eine Ortschaftsverfassung mit der Möglichkeit zur Bildung von Ortschaftsräten. Ein besonderes Beispiel für die folgenden der Gebiets- und Verwaltungsreform ist der Zusammenschluss der ehemals badischen Stadt Villingen mit der ehemals württembergischen (schwäbischen) Stadt Schwenningen am Neckar, die nicht nur sprachlich über Jahrhunderte unterschieden, sondern Konfessionsgrenze sich unterscheiden.

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