Landrat , Landratsamt und Landkreisvertreter
Den Vorsitz im Kreistag und in den Ausschüssen führt jeweils der Landrat, der für die Dauer von 8 Jahren vom Kreistag in geheimer Wahl gewählt wird. Er wird im Gegensatz zum Kreistag nicht direkt vom Volk gewählt. Der Landrat des Landkreises besitzt den Status „Beamter auf Zeit“ und leitet die Sitzungen des Kreistages. Er hat in den gebildeten Landkreisgremien grundsätzlich kein Stimmrecht. Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises und Leiter des Landratsamtes.Das Landratsamt eines Landkreises erfüllt 2 Funktionen. Es nimmt die Verwaltung des Landkreises wahr und ist gleichzeitig die untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Landkreisverwaltung ist für die Erledigung der Kreisaufgaben zuständig. Sie muss die Beschlüsse des Kreistags und seiner gebildeten Ausschüsse durchführen und die laufenden Geschäfte, die mit den Kreisaufgaben verbunden sind, erledigen. Sie ist gegenüber dem Kreistag rechenschaftspflichtig. Die Pflichtaufgaben werden den Landkreisen durch Gesetz zur Erfüllung übertragen. Bei den durch Gesetz übertragenen Pflichtaufgaben unterscheidet man zwischen weisungsfreien Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung.
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